LAnpG § 10 Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.

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