Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.
LAnpG § 10 Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
Referenzen
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