LAnpG § 9 Durchführung der Vollversammlung

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1) In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.

(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.

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