LAnpG § 15 Vertrag

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.

(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

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