(1) Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.
(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
(1) Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.
(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
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