LAnpG § 16 Inhalt des Vertrages

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;
3.
die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;
4.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;
5.
den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.

(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.

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