LAnpG § 41 Zulässigkeit der Auflösung

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

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