(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 aufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den besonderen fachlichen Anforderungen des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus. Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Hauptstudiums:
- 1.
-
Operative Aufklärung, - 2.
-
Observation und nachrichtendienstliches Verhalten, - 3.
-
Nachrichtendienstliche Technik, - 4.
-
Auswertung, - 5.
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Kommunikation und Führung, - 6.
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Sicherheit, - 7.
-
Internationale Politik, - 8.
-
Wirtschaft, - 9.
-
Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und Soziologie und - 10.
-
Technologie.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf die Laufbahnprüfung vertieft.
(4) Die Lehrstunden verteilen sich auf das Hauptstudium I und II mit jeweils mindestens 610 Stunden.