LAP-gDBNDV § 3 Einstellungsbehörde

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Der Bundesnachrichtendienst ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

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