(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
1.
die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit
18 Prozent,
2.
die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit
7 Prozent,
3.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet "Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit
7 Prozent,
4.
die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit
45 Prozent,
5.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit
23 Prozent.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.