(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.
im Vorbereitungsdienst
Regierungsinspektoranwärterin/ Regierungsinspektoranwärter,
2.
in der Probezeit bis zur Anstellung
Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.),
3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)
Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor,
4.
in den Beförderungsämtern der
a)
Besoldungsgruppe A 10
Regierungsoberinspektorin/ Regierungsoberinspektor,
b)
Besoldungsgruppe A 11
Regierungsamtfrau/ Regierungsamtmann,
c)
Besoldungsgruppe A 12
Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat,
d)
Besoldungsgruppe A 13
Regierungsoberamtsrätin/ Regierungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.