LAP-gehDAAV 2004 § 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Einführungspraktikum Auswärtiges Amt 1 Monat, 2. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate, 3. Praktikum I Auswärtiges Amt 5 Monate, 4. Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate, 5. Praktikum II Auslandsvertretung 11 Monate, 6. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate, 7. Prüfungspraktikum Auswärtiges Amt 1 Monat.

Die Dauer des Hauptstudiums II kann zu Lasten des Hauptstudiums I um bis zu einem Monat verlängert werden. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. Insbesondere können während des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprachintensivkurs durchgeführt werden.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von