LAP-gehDAAV 2004 § 1 Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1) Die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

- im Vorbereitungsdienst Konsulatssekretäranwärterin/
Konsulatssekretäranwärter,
- in der Probezeit bis zur Anstellung Konsulatssekretärin zur Anstellung (z. A.)/
Konsulatsekretär zur
Anstellung (z. A.),
- im Eingangsamt
(Besoldungsgruppe A 9)
Konsulatssekretärin/
Konsulatssekretär,
- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Konsulatssekretärin
erster Klasse/
Konsulatssekretär
erster Klasse,
Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/
Regierungsamtmann,
Kanzlerin/Kanzler,
Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat,
Kanzlerin erster Klasse/
Kanzler erster Klasse,
Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin/
Oberamtsrat,
Kanzlerin erster Klasse/
Kanzler erster Klasse,
Konsulin/Konsul.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

Referenzen

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