LAP-gntDBWVV 2005 § 17 Hauptstudium

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der berufspraktischen Studienzeiten auf.

(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und Studienfächern

1.
Rechtliche Grundlagen:
a)
Staats- und Europarecht,
b)
Verwaltungsrecht,
c)
Zivilrecht,
2.
Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
a)
Volkswirtschaftslehre,
b)
Öffentliche Finanzwirtschaft,
c)
Betriebswirtschaftslehre,
d)
Verwaltungsinformatik,
e)
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
f)
Verpflegungswirtschaft,
g)
Bekleidungswirtschaft,
h)
Beschaffung,
3.
Verwaltung und Personal:
a)
Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
b)
Beamtenrecht,
c)
Psychologie und Soziologie
ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus werden die Studiengebiete und Studienfächer
1.
Rechtliche Grundlagen: Strafrecht,
2.
Verwaltung als wirtschaftliche Institution: Umweltschutz,
3.
Verwaltung und Personal:
a)
Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
b)
Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
c)
Reise- und Umzugskostenrecht, Beihilfen, Vorschüsse, Unterstützungen
gelehrt. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, mindestens ein Wahlpflichtfach (20 Lehrstunden) zu belegen. Einzelheiten regelt der Studienplan.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und Studienfächern

1.
Rechtliche Grundlagen:
a)
Staats- und Europarecht,
b)
Verwaltungsrecht,
c)
Zivilrecht,
2.
Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
a)
Volkswirtschaftslehre,
b)
Öffentliche Finanzwirtschaft,
c)
Betriebswirtschaftslehre,
d)
Verwaltungsinformatik,
e)
Umweltschutz,
f)
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
3.
Verwaltung und Personal:
a)
Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
b)
Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
c)
Beamtenrecht,
d)
Psychologie und Soziologie,
e)
Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
f)
Reise- und Umzugskostenrecht
ergänzt, erweitert und vertieft. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, mindestens ein Wahlpflichtfach (20 Lehrstunden) zu belegen. Einzelheiten regelt der Studienplan.

(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und Studienfächern

1.
Rechtliche Grundlagen:
a)
Staats- und Europarecht,
b)
Verwaltungsrecht,
c)
Zivilrecht,
2.
Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
a)
Volkswirtschaftslehre,
b)
Öffentliche Finanzwirtschaft,
c)
Betriebswirtschaftslehre,
d)
Verwaltungsinformatik,
e)
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
3.
Verwaltung und Personal:
a)
Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
b)
Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
c)
Beamtenrecht,
d)
Psychologie und Soziologie,
e)
Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
f)
Reise- und Umzugskostenrecht
ergänzt, erweitert und vertieft. Einzelheiten regelt der Studienplan.

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