(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen. Als Teil der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter ferner eine fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich im In- und Ausland erwerben, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen und Bündnisverpflichtungen der Bundeswehr.
(2) Für die Praktika, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Fremdsprachenausbildung sind die jeweiligen Ausbildungsrahmenpläne zu berücksichtigen.
(3) Die Ausbildungsrahmenpläne für die Praktika, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Fremdsprachenausbildung stellt das Bundesministerium der Verteidigung auf. Die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - und das Bundessprachenamt werden beteiligt. Die Studien- und Ausbildungsrahmenpläne sind aufeinander aufbauend inhaltlich abzustimmen. Hierbei wirken der Fachbereich Bundeswehrverwaltung und das Bundessprachenamt mit.