LAP-gntDBWVV 2005 § 4 Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

Referenzen

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