(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nehmen zur Einführung in die neue Laufbahn gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung. § 20 gilt entsprechend.