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LAP-hDEUKV § 1 Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst Technische Verwaltungsreferendarin/Technischer Verwaltungsreferendar, 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Verwaltungsrätin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsrat zur Anstellung (z. A.), 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Technische Verwaltungsrätin/Technischer Verwaltungsrat, 4. in den Beförderungsämtern der     a) Besoldungsgruppe A 14 Technische Verwaltungsoberrätin/Technischer Verwaltungsoberrat,   b) Besoldungsgruppe A 15 Technische Verwaltungsdirektorin/Technischer Verwaltungsdirektor,   c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Technische Verwaltungsdirektorin/Leitender Technischer Verwaltungsdirektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.

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