In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
-
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und - 2.
-
ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes für die Fachrichtung der Laufbahn geeignetes Studium an - a)
-
einer Universität, - b)
-
einer Technischen Hochschule oder - c)
-
einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - mit Diplomprüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer gleichwertigen Prüfung