(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
(2) Während der Praktika finden die in § 24 aufgeführten praxisbezogenen Lehrveranstaltungen statt.
(3) Der Zwischenlehrgang I schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahnprüfung ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.