LAP-mDBNDV § 18 Zwischenlehrgang I

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

(1) Der Zwischenlehrgang I vertieft und ergänzt die im Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fachtheoretisch. Er bereitet auf die Zwischenprüfung vor.

(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind

1.
öffentliches Dienstrecht,
2.
Staats- und Verfassungsrecht,
3.
allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,
4.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
5.
Sicherheit und Geheimschutz,
6.
Grundzüge der Datenverarbeitung,
7.
operative Aufklärung,
8.
Zeitgeschichte.

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