LAP-mDBNDV § 19 Zwischenlehrgang II

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

(1) Der Zwischenlehrgang II führt in die Aufgabengebiete des Praktikums II ein.

(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind

1.
operative Aufklärung (Anbahnung und Einsatzführung, nachrichtendienstliche Technik, Observation, operative Sicherheit),
2.
Auswertung und Steuerung der operativen Aufklärung.

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