(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
- 1.
-
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamten- und Schichtdiensttauglichkeit - gegebenenfalls auch in Schutzbauten - Stellung genommen wird, - 2.
-
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, - 3.
-
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, - 4.
-
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde, - 5.
-
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er - a)
-
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und - b)
-
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sowie
- 6.
-
eine Einverständniserklärung, dass sie oder er auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebietes zur Verfügung steht.