LAP-mntDBWVV § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz 1 Woche, 2. Erster Ausbildungsabschnitt Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 5 1/2 Monate, 3. Zweiter Ausbildungsabschnitt Praktische Ausbildung, davon    
a)
Praktika bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

9 Monate,
 
b)
Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule

3 Wochen,
 
c)
Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt

2 Monate,
4. Dritter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 6 1/2 Monate.

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

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