LAP-mtDBWVV § 1 Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -

(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten

1.
Allgemeiner Maschinenbau,
2.
Kraftfahrwesen,
3.
Luftfahrzeugbau,
4.
Luftfahrzeugantriebe,
5.
Schiffbau,
6.
Schiffsmaschinenbau,
7.
Informationstechnik und Elektronik,
8.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,
9.
Waffen- und Munitionswesen und
10.
Feinwerktechnik und Optik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. Technische Regierungsobersekretäranwärterin/Technischer Regierungsobersekretäranwärter im Vorbereitungsdienst, 2. Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung, 3. Technische Regierungsobersekretärin/Technischer Regierungsobersekretär im Eingangsamt, 4. Technische Regierungshauptsekretärin/Technischer Regierungshauptsekretär im ersten Beförderungsamt und 5. Technische Amtsinspektorin/Technischer Amtsinspektor im zweiten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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