LASaarEG § 11 Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des im Saarland belegenen Vermögens.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von