Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des im Saarland belegenen Vermögens.
LASaarEG § 11 Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
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