Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Währungsausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus solchen Spareinlagen nicht gewährt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind oder umstellungsfähig waren.
LASaarEG § 25 Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach dem Währungsausgleichsgesetz
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
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