Die Vorschriften des Altsparergesetzes gelten im Saarland, soweit sie sich beziehen auf
- 1.
-
nach dem Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 (BGBl. I S. 441) in Deutsche Mark umgewandelte Spareinlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes und nach § 2a des Altsparergesetzes gleichgestellte Geldeinlagen, - 2.
-
ablösbare Kapitalansprüche im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes, soweit Kreditinstitute im Saarland als Anmeldestellen im Sinne des § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes tätig werden.