§ 351 Abs. 3 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf Reisekostenvergütungen und auf Kosten für die Beschaffung von Schulungsmaterial anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland durch die vorbereitende Schulung der künftigen Bediensteten der Ausgleichsbehörden entstanden sind.
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LASaarEG § 33 Verwaltungskosten
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Referenzen
- § 351 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.