§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.
LASaarEG § 6 Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
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