(1) Ein Sparerschaden im Sinne des § 15 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch dann anzuerkennen, wenn eine Sparanlage im Saarland
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von Saarmark auf Franken im Verhältnis von einer Saarmark zu zwanzig Franken umgestellt worden ist oder - 2.
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von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wird.
(2) Bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes sind Sparerschäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 mit zwei Dritteln des Saarmarknennbetrages des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs, Sparerschäden an Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.