LBG § 42

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner aufzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten oder auf Verlangen den früheren Zustand wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1105/21
27. Juli 2021
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 19/18
15. März 2018
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 18/15
23. Juni 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 2463/11
5. Dezember 2013
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - DL 11 K 572/10
27. Februar 2013
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 23/10
30. August 2012
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1438/03
14. September 2004
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