Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
LBG § 43
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.