LFGB § 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich

1.
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
2.
auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,
beziehen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.

(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 144/18
6. Juni 2019
2 U 144/18 6. Juni 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Osnabrück (6. Kammer) - 6 B 65/12
30. Januar 2013
6 B 65/12 30. Januar 2013