LFGB § 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.

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