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LKWÜberlStVAusnV § 2 Streckennetz

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge

(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder – ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin – nutzen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Kammer) - 11 K 216.17
18. April 2018
11 K 216.17 18. April 2018
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12
1. April 2014
2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 1. April 2014