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LKWÜberlStVAusnV § 3 Fahrzeuge

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge

Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:

1.
Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),
2.
Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,
3.
Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,
4.
Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,
5.
Lastkraftwagen mit einem Anhänger.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Kammer) - 11 K 216.17
18. April 2018
11 K 216.17 18. April 2018
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12
1. April 2014
2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 1. April 2014