(1) § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht für
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die Beförderung von Lebensmitteln unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung von Lebensmitteln in Zolllagern oder Lagern in Freizonen, - 2.
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die Veredelung und Umwandlung von Lebensmitteln, solange sich die Lebensmittel unter zollamtlicher Überwachung befinden, - 3.
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Lebensmittel, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbracht werden und zum Gebrauch oder Verbrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind, - 4.
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Lebensmittel, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind, - 5.
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Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, - 6.
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Lebensmittel, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind, - 7.
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Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind, - 8.
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Lebensmittel in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Lebensmittel als Geschenke im öffentlichen Interesse, - 9.
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Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen, - 10.
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Lebensmittel als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden, - 11.
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Lebensmittel, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt sind und an Bord des Schiffes verbraucht werden, - 12.
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Lebensmittel tierischen Ursprungs, die ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, bestimmt sind.
(2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11.
(3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9, soweit die zuständige Behörde des Bestimmungsortes das Verbringen zuvor genehmigt hat. Im Falle des Satzes 1 hat die zuständige Behörde des Bestimmungsortes zu überwachen, dass die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt und nicht anderweitig in den Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 9 eingeführt hat, hat diese unverzüglich nach zweckentsprechender Verwendung der Beseitigung zuzuführen oder nach näherer Anweisung durch die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen.
(4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen zur Verpflegung mitgeführt und nicht entladen werden. Im Falle des Satzes 1 kann die zuständige Behörde stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen. Wer Lebensmittel nach Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung zuzuführen. Satz 3 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln umgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 4 sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.