Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
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entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt, - 2.
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entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt, - 3.
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entgegen § 13a Fleisch einführt oder - 4.
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entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.