(1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 1a.
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entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 2.
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entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt, - 3.
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entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder Nummer 4 ein Lebensmittel einführt, - 4.
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entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - 4a.
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entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert, - 4b.
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entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, - 5.
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entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren in das Inland verbringt, - 5a.
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entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert, - 6.
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ohne Registrierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet, - 7.
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entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 8.
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entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, - 9.
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entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 10.
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entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert, - 11.
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entgegen § 11 Absatz 2 Satz 3 die Lieferung einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, - 12.
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entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 12a.
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entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sendung nicht richtig befördert, - 13.
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entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder - 14.
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entgegen § 18 Absatz 4 Satz 3 ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.