LMRStV 2006 § 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013

Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der zuständigen Behörde eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

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