(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in Verkehr bringt, die einer dort genannten Anforderung an die Kennzeichnung oder Aufmachung nicht entspricht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in einer anderen als der dort genannten Form im Einzelhandel vertreibt.