bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .............
in ............. vor ............. abgelegte Prüfung in dem
Prüfungsteil/Prüfungsbereich ............. freigestellt.“)
(in zwei der folgenden Handlungsbereiche)
Logistikprozesse
Betriebliche Organisation und Kostenwesen
Führung und Personal
.............
.............
.............
.............
.............
.............
.............
.............
.............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .............
in ............. vor ............. abgelegte Prüfung in ............. von der
Situationsaufgabe/dem Fachgespräch im Handlungsbereich ............. freigestellt.“)
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ............. in .............
vor ............. erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).