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LTV § 1

Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere

(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für

1.
Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,
2.
Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und
3.
folgende Fahrzeuge
a)
Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
b)
Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
c)
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

(1a) (weggefallen)

(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.

(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt

1.
für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,

a)auf den Seelotsrevieren
Wismar/Rostock/Stralsund
im regelmäßigen
Personenverkehr um80 vom Hundertim Übrigen um50 vom Hundert
b)auf den übrigen Seelotsrevieren
im regelmäßigen
Personenverkehr
um60 vom Hundertim Übrigen um10 vom Hundert
2.
für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,
a)
auf dem Seelotsrevier
Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um30 vom Hundert
für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert
b)
auf der Trave für Fahrzeuge
im regelmäßigen Personen-
verkehr, die zur Annahme
eines Seelotsen verpflichtet
sind, um60 vom Hundert
3.
für Fahrzeuge im regelmäßigen
Post- und Personenverkehr
mit den Nordseeinseln und der
niederländischen Emsküste um90 vom Hundert
4.
für Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 im
Liniendienst für eine Reederei,
die mit solchen Schiffen im
Liniendienst auf der Ems
mindestens 50 Fahrten im
Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert.
Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (14. Berufungskammer) - 14 Sa 514/17
8. Juni 2018
14 Sa 514/17 8. Juni 2018
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (14. Berufungskammer) - 14 Sa 520/17
8. Juni 2018
14 Sa 520/17 8. Juni 2018
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (14. Berufungskammer) - 14 Sa 515/17
8. Juni 2018
14 Sa 515/17 8. Juni 2018
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 AZR 65/17
23. Januar 2018
1 AZR 65/17 23. Januar 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 241/16
18. August 2016
18 Sa 241/16 18. August 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 54/16
18. August 2016
18 Sa 54/16 18. August 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 Sa 1091/13
20. Oktober 2015
8 Sa 1091/13 20. Oktober 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 Sa 764/13
19. August 2014
8 Sa 764/13 19. August 2014
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 782/10
26. September 2012
4 AZR 782/10 26. September 2012
Urteil vom Sozialgericht Berlin (73. Kammer) - S 73 KR 1505/10
29. August 2012
S 73 KR 1505/10 29. August 2012