Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

LogopG § 7

Gesetz über den Beruf des Logopäden

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1899/16
23. März 2017
9 S 1899/16 23. März 2017