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LPachtVG § 4 Beanstandung

Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

(1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn

1.
die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, bedeutet,
2.
durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird oder
3.
die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.

(2) Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nebenerwerbslandwirt verpachtet, steht dieser bei der Beurteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung vorliegt, einem Haupterwerbslandwirt gleich, wenn

1.
er Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist und
2.
durch die Bewirtschaftung des gepachteten Betriebs oder Grundstücks die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert wird.

(4) Die Landesregierungen können zur erleichterten Durchführung des Gesetzes unter besonderer Berücksichtigung der agrarstrukturellen Verhältnisse in ihrem Land durch Rechtsverordnung Grenzen bestimmen, bis zu denen landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke gepachtet werden können, ohne daß eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung anzunehmen ist.

(5) Eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken,

1.
die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren zusammengelegt wurden oder
2.
deren Erwerb öffentlich gefördert wurde,
dem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider verändert wird.

(6) Die Länder können bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes ein anzuzeigender Landpachtvertrag über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus beanstandet werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Landwirtschaftssachen) - 15 W 86/24 Lw
5. Februar 2025
15 W 86/24 Lw 5. Februar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (Senat für Landwirtschaftssachen) - 2 U 53/22 Lw
1. Dezember 2022
2 U 53/22 Lw 1. Dezember 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (Senat für Landwirtschaftssachen) - 2 Ww 6/21
4. Oktober 2022
2 Ww 6/21 4. Oktober 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 29/20
15. September 2020
12 ME 29/20 15. September 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 19 K 17.3738
22. März 2019
M 19 K 17.3738 22. März 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 2/15
29. April 2016
BLw 2/15 29. April 2016
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Landwirtschaftssachen) - 4 WLw 55/14
5. Januar 2015
4 WLw 55/14 5. Januar 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 92/13
13. März 2014
10 U 92/13 13. März 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 13 W 110/06 Lw
16. April 2007
13 W 110/06 Lw 16. April 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 13 W 98/06 Lw
16. April 2007
13 W 98/06 Lw 16. April 2007