Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

LPartG § 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1.
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a)
beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b)
nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2.
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3.
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 1374/22
26. April 2023
L 12 AS 1374/22 26. April 2023
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 1372/22
26. April 2023
L 12 AS 1372/22 26. April 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 Wx 6/18
13. Juni 2019
21 Wx 6/18 13. Juni 2019
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 378 III 139/18
7. August 2018
378 III 139/18 7. August 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 Wx 10/17
8. Januar 2018
21 Wx 10/17 8. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 926/14
13. Oktober 2014
13 WF 926/14 13. Oktober 2014
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 4599/10 EZ
6. Dezember 2011
9 K 4599/10 EZ 6. Dezember 2011
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 50/10 R
19. Oktober 2010
B 14 AS 50/10 R 19. Oktober 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 16/04
11. Februar 2004
16 Wx 16/04 11. Februar 2004
Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 27 RA 99/02
23. Oktober 2003
S 27 RA 99/02 23. Oktober 2003