Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 926/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 10.09.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Aufhebung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft bewilligt. Den ausgesuchten, an ihrem Wohnort in ...[Z] geschäftsansässigen Rechtsanwalt hat es ihr jedoch nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
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Gegen diese eingeschränkte Beiordnung wendet sich die Antragstellerin und macht das besondere Vertrauensverhältnis zu dem sie schon seit Jahren in familienrechtlichen Angelegenheiten betreuenden Rechtsanwalt geltend sowie den Umstand, dass ihr im Amtsgerichtsbezirk Koblenz keine Anwälte bekannt seien und schließlich auch die Reisekosten ihres Rechtsanwalts geringer seien als die Beiordnung ihres Rechtsanwalts als zusätzlichen Verkehrsanwalt neben einem im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten.
II.
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Die gemäß §§ 269 f., 113 Abs. 1 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Familiengericht vorgenommene eingeschränkte Anwaltsbeiordnung ist nicht zu beanstanden.
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Gemäß §§ 269 f., 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht am Verfahrensgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Solche Mehrkosten sind vorliegend in den Reise- und Abwesenheitsgebühren des ausgesuchten auswärtigen Rechtsanwalts zu sehen.
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Zutreffend ist zwar, dass eine Vergleichsberechnung stattzufinden hat, wenn dem um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden neben einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO noch zusätzlich ein Verkehrsanwalt an seinem Wohnort beizuordnen ist. Letzteres setzt aber gemäß § 121 Abs. 4 ZPO besondere Umstände voraus. Diese liegen i.d.R. darin, dass der bedürftige Beteiligte ein berechtigtes Interesse an einem persönlichen Beratungsgespräch hat und ihm eine längere Reise nicht zumutbar ist.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Die Kosten für eine Bahnfahrkarte zu einem Beratungsgespräch z.B. nach Koblenz belaufen sich für die Hin- und Rückfahrt auf lediglich rund 30 €. Diese einmalige Ausgabe dürfte auch einem Bezieher von SGB II Leistungen zumutbar sein.
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Vorliegend kommt hinzu, dass die Antragstellerin bereits einmal geschieden ist, ihr der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens - das Verfahren auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG läuft weitgehend identisch ab - also nicht unbekannt ist. Darüber hinaus handelt es sich hier nach Aktenlage auch um einen besonders einfach gelagerten und mit wenig Aufwand verbundenen Fall. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin haben sich die Lebenspartner unmittelbar nach Begründung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft wieder getrennt bzw. haben nie einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Bei solch einer Konstellation könnte man sogar eine telefonische Besprechung als ausreichend erachten, wenn sonstige Ansprüche nicht im Raum stehen.
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Nachdem bisher keinerlei rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erkennbar sind, kann die Antragstellerin sich auch nicht auf das besondere Vertrauensverhältnis zu ihrem ausgesuchten Rechtsanwalt berufen. Die familienrechtlichen Angelegenheiten, in welchen dieser sie seit Jahren betreut hat, stehen erkennbar nicht im Zusammenhang mit der Lebenspartnerschaft mit der Antragsgegnerin. Insoweit stellen § 121 Abs. 3 und 4 ZPO eine verfassungsgemäße Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl dar. Der effektive Rechtsschutz der Antragstellerin wird in dieser Konstellation bei einer Vertretung durch einen im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässigen, ihr bisher noch nicht bekannten Rechtsanwalt nicht nennenswert beeinträchtigt. Die verfassungsrechtlich geforderte weitgehende Gleichstellung eines Unbemittelten mit einem Bemittelten Rechtssuchenden ist dadurch noch gewahrt; eine völlige Gleichstellung ist hingegen nicht notwendig.
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