Die Länder können abweichend von den §§ 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind; bereits bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Sie sind überdies berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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LPartG § 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Referenzen
- §§ 3 und 9 1x (nicht zugeordnet)
- LPartG § 4 Umfang der Sorgfaltspflicht 1x
- LPartG § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt 1x
- LPartG § 6 Güterstand 1x
- LPartG § 7 Lebenspartnerschaftsvertrag 1x
- LPartG § 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen 1x
- LPartG § 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners 1x
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Senat) - OVG 2 B 11.10
10. November 2011
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OVG 2 B 11.10 | 10. November 2011 |