Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 100 - 110;
bezgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
A. Verzeichnis der Lotsabgaben
1
Lotsabgaben für FahrtstreckenDie Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt
1.1
auf der Ems
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Emden-Reede und Borkum oder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“
100 vom Hundert
b)
Papenburg-Schleuse und Emden-Reede
10 vom Hundert
c)
Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse
5 vom Hundert
d)
Leer-Schleuse und Emden-Reede
5 vom Hundert
e)
Emden-Reede und der Binnenrandzelbake
50 vom Hundert
f)
der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne
„Westerems“
50 vom Hundert
g)
Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne
„Westerems“
55 vom Hundert
und im Verkehr auf den Fahrtstrecken
h)
von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven
55 vom Hundert
i)
Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl
55 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;
1.2
auf der Weser
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Bremen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“
100 vom Hundert
b)
Bremen und Elsfleth
15 vom Hundert
c)
Elsfleth und Brake
5 vom Hundert
d)
Brake und Nordenham
10 vom Hundert
e)
Nordenham und Bremerhaven
5 vom Hundert
f)
Bremerhaven oder der Reede von Blexen und den Ankerplätzen bei Hoheweg
35 vom Hundert
g)
den Ankerplätzen bei Hoheweg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der
Leuchttonne „3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“
30 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;
1.3
auf der Jade
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„3/Jade 2“
100 vom Hundert
b)
der inneren Grenze des Seelotsreviers und Schillig-Reede
50 vom Hundert
c)
Schillig-Reede und der äußeren Grenze des Seelotsreviers
50 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;
1.4
auf der Elbe
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“
100 vom Hundert
b)
Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade
20 vom Hundert
c)
der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel
20 vom Hundert
d)
Brunsbüttel und Cuxhaven
20 vom Hundert
e)
Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“
40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;
1.5
auf dem Nord-Ostsee-Kanal
im Verkehr
a)
auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
100 vom Hundert
b)
auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern
10 vom Hundert
mindestens jedoch
20 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
1.6
auf der Kieler Förde
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden
in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn
a)
der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird
100 vom Hundert
b)
der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird
40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;
1.7
auf der Trave
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht
100 vom Hundert
b)
den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk
und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht
90 vom Hundert
c)
den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,
Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk
50 vom Hundert
d)
den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“
in der Lübecker Bucht
25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt A Teil II Spalte 3;
1.8
auf der Flensburger Förde
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Flensburg und der Tonne „Flensburger Förde“
100 vom Hundert
b)
Flensburg und der Grenze des Seelotsreviers auf der Fahrt nach den dänischen
Häfen an der Flensburger Förde ohne Annahme eines Seelotsen
65 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;
1.9
in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar)
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Wismar und dem „Offentief“ oder der Tonne „Wismar“
100 vom Hundert
b)
Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem „Offentief“ oder
der Tonne „Wismar“
50 vom Hundert
c)
der Tonne „Wismar“ und Außenreede
25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;
1.10
in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock)
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen
100 vom Hundert
b)
Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen
90 vom Hundert
c)
Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen
130 vom Hundert
d)
der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen
50 vom Hundert
e)
Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen
115 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
1.11
auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund)
und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“
100 vom Hundert
b)
Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“
100 vom Hundert
c)
Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen
„Landtief B“ oder „Osttief 2“
150 vom Hundert
d)
Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen
„Landtief B“ oder „Osttief 2“
150 vom Hundert
e)
alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund
100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
2
Zusätzliche Lotsabgabe in besonderen Fällen
Die Lotsabgabe beträgt
2.1
für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen, im Verkehr auf Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe bei
a)
der Leuchttonne
„Westerems“ und
der Lotsenversetzposition bei der
Leuchttonne
„GW/TG“50 vom Hundert
b)
der Leuchttonne
„3/Jade2“ und den
Lotsenversetzpositionen bei dem
Feuerschiff „GB“
oder im Verkehrstrennungsgebiet
„Jade Approach“50 vom Hundert
c)
der „Tonne Elbe“
und der Lotsenversetzstation bei der
Tonne „E3“50 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
dies gilt nicht, wenn sich der Lotse bereits vor Beginn der Lotsung an Bord befindet oder nach der Lotsung an Bord verbleibt;
2.2
für Fahrzeuge, wenn das Lotsenversetzmittel aus nicht revierbedingten Gründen vergeblich eingesetzt wird bei den Lotsenversetzpositionen
a)
Leuchttonne „Westerems“ oder
Leuchttonne
„GW/TG“50 vom Hundert
b)
Leuchttonne
„3/Jade“ oder im
Verkehrstrennungsgebiet
„Jade Approach“50 vom Hundert
c)
Tonne „Elbe“ oder
Tonne „E3“50 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
2.3
wenn der Seelotse bei den Außenstationen der Lotsenschiffe durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, weil eine andere Versetzungsart nicht möglich ist, bei
a)
Leuchttonne
„Westerems“50 vom Hundert
b)
Leuchttonne
„3/Jade2“50 vom Hundert
c)
Tonne „Elbe“50 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
2.4
wenn der Seelotse auf Wunsch der Schiffsführung durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, obwohl eine Versetzung durch ein Schiff hätte erfolgen können bei den Lotsenversetzpositionen
a)
Leuchttonne „Westerems“ oder
Leuchttonne
„GW/TG“100 vom Hundert
b)
Leuchttonne
„3/Jade2“ oder im
Verkehrstrennungsgebiet „Jade