Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
LTV § 3
Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 488/12
9. April 2013
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6 Sa 488/12 | 9. April 2013 |