Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
- 1.
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einem Kurskreisel, - 2.
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einem Variometer, - 3.
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einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und - 4.
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einer Scheinlotanzeige.